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Leben für Tiere e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet -Leben für Tiere e.V. i.G.-.
Der Verein hat seinen Sitz in 14532 Kleinmachnow
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam einzutragen
Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck besteht darin,
- Tieren, die wegen einer Verletzung, einer Krankheit, nicht artgerechter Haltung, einer Notlage der Eigentümer oder aus sonstigen Gründen der Hilfe bedürfen, eine artgerechte Unterkunft, sowie eine das Lebewesen respektierende Pflege und Versorgung zukommen zu lassen. Der Satzungszweck wird außerdem dadurch verwirklicht, dass
- Tierquälereien und Tiermisshandlungen verhindert, aufgedeckt und deren strafrechtliche Verfolgung veranlasst werden und
- Behörden in ihrem Bestreben, Tiere zu schützen, unterstützt werden
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein -Leben für Tiere e.V. i.G.- verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Einsatz von Aufwendungen sind, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die üblichen Tarife und Entgelte maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Dem Verein gehören aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Mitglieder des Vereins -Leben für Tiere e.V. i.G.- können natürliche und juristische Personen sein. Diese müssen sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum jeweils Monatsletzten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines erheblich verstoßen hat und damit die Voraussetzungen dieser Satzung nicht mehr erfüllt. Bleibt ein Vereinsmitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Verzug, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Für die Mitteilung über den Ausschluss ist die Schriftform zwingend. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Die von der Mitgliederversammlung festzulegenden monatlichen Mitgliedsbeiträge sind bis zum 5. des jeweiligen Monats zu zahlen. Sofern der Jahresbeitrag bis zum 5. Januar des entsprechenden Jahres gezahlt wird, wird für das Jahr ein Monatsbeitrag erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme an. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Zu Änderungen der Satzung und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 75 % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens die einfache Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung zu beschließen.
- Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet desweiteren über:
o Aufgaben des Vereines;
o Genehmigung aller Geschäftsordungen für den Vereinsbereich;
o Mitgliedsbeiträge;
o Satzungsänderungen;
o Auflösung des Vereines.
- Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet nicht über die einzelne Unterstützung von Tieren.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins -Leben für Tiere e.V. i.G.- besteht aus zwei Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der /die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und ein/eine Kassenführer/in werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Wenn innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung anberaumt ist, kann diese Ersatzwahl entfallen.
- Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand bestimmt über die Unterstützung von Tieren.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereines können nur der 1. und der 2. Vorsitzenden gemeinsam verfügen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 Vereinsfinanzierung
- Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Patenschaften,
- Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
- Erlöse aus erfolgreicher Weitervermittlung von Tieren in Not.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Animal Angels e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Haftung des Vereines
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:
- für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein erleiden oder herbeiführen.
- für alle in dem Wirkungsbereich des Vereines abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.
- Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Versicherungsverträgen bleiben von dieser Regelung unberührt.
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